Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung von Ferienobjekten

  1. Das Mietobjekt wird entsprechend seinem bestimmungsmäßigen Zweck ausdrücklich als Ferienwohnung gemäß § 564 b VII Nr. 4 BGB vermietet. § 564 b I bis VI BGB gelten nicht, insbesondere ist danach eine Kündigung durch den Vermieter nicht an rechtfertigende Gründe gebunden.
  2. Die Ferienwohnung wird nur an die im Gastaufnahmevertrag bezeichneten Personen vermietet.
  3. Für Gastaufnahmeverträge gelten die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes vereinbart ist. Nach § 552 BGB wird der Mieter nicht dadurch von der Entrichtung des vereinbarten Mietzins befreit, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche Gründe sind alle Gründe, die im Lebensbereich des Gastes liegen oder solche, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
  4. Stornierungsbedingungen: Kostenfreie Stornierung bis 90 Tage vor Anreise. Bei Stornierung am 89. bis 60. Tag vor Anreise werden 20%, am 59. bis 30. Tag 50% und ab dem 29. Tag 100% des Mietpreises fällig.
  5. Der Vermieter ist jedoch gehalten, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen die Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten und dem Mieter eine Erstattung nach Abzug einer Kosten- und Aufwandspauschale des Vermieters in Höhe von 10% des Mietpreises (unter Berücksichtigung eventuell ersparter Aufwendungen) zukommen zu lassen.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten bzw. diesen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Mieter die Mietsache ungeachtet einer Abmahnung vertragswidrig gebraucht, den Hausfrieden nachhaltig stört oder sich sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, insbesondere Zahlungstermine trotz Mahnung nicht einhält, dass die sofortige Lösung vom Mietvertrag gerechtfertigt ist. Der Vermieter behält in einem solchen Fall den Anspruch auf den Mietpreis, lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen, die sich aus einer anderweitigen Verwendung ergeben.
  7. Wird der Mietvertrag infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen) unmittelbar oder konkret erheblich beeinträchtigt, können beide Teile den Vertrag kündigen, bzw. von diesem zurücktreten. In einem solchen Fall erhält der Mieter die bereits geleisteten Anzahlungen zurück und verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.
  8. Jeder Mieter ist verpflichtet, bei Störungen des Mietvertrages alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden. Der Mieter ist deshalb insbesondere gehalten, seine Beanstandungen sowie auch an der Mietsache entstandene Schäden unverzüglich dem Vermieter bzw. wenn dieser nicht erreichbar ist, dem Hausverwalter gegenüber anzuzeigen.
  9. Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Schäden ist allgemein auf die erhobene Mietkaution beschränkt, soweit die Schäden vom Mieter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder wenn der Mieter für das Verschulden eines Dritten verantwortlich ist.
  10. Die Haftung des Vermieters ist allgemein auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit der Schaden vom Vermieter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder wenn der Vermieter für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
  11. Abweichungen einzelner Leistungen vom Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind dem Vermieter gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Mietvertrages nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Mieters bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern es zumutbar und möglich ist und die Änderungen nicht nur geringfügig sind, wird der Vermieter die Mietpartei unverzüglich in Kenntnis setzen.
  12. Die Unwirksamkeit, Nichtdurchführbarkeit oder Nichtdurchführung einzelner Vereinbarungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vereinbarungen bzw. Änderungen derselben sollen schriftlich erfolgen.

[Änderungen vorbehalten.]

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Ferienwohnung »Nordlicht«

Südspitze 9

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